

Vereinsstatuten Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen
Name
Art. 1
Unter dem Titel
"Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen" besteht mit Sitz in Emmen
ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
Zweck
Art. 2
Der Verein "Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen" ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss
mit dem Zweck, die Bevölkerung vor Immissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugplatzes Emmen zu
schützen. Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein alle zur Verfügung stehenden Mittel ergreifen,
insbesondere auch den Rechtsweg beschreiten.
Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern.
Einzelmitglieder können Personen oder Familien werden, die im Sinne des Vereinszwecks die Bestrebungen
des Vereins unterstützen wollen, sei es durch aktive Mitarbeit, sei es durch einen finanziellen Beitrag.
Als Kollektivmitglieder können Gemeinden oder andere öffentlich- oder privat-rechtliche Organisationen
aufgenommen werden, sofern sie eine juristische Persönlichkeit besitzen.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftliche Anmeldung und Einzahlung des Mitgliederbeitrags.
Art. 5
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds.
Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags erlischt die Mitgliedschaft automatisch auf das Ende eines Kalenderjahres.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres ist zu bezahlen.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es sich den statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen des Vereins, bzw. der zuständigen Organe widersetzt. Rekursinstanz ist die
Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
Organisation
Art. 6
Die Organe des Vereins "Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen" sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Die Mitgliederversammlung
Art. 7
Die MV ist das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einladung zur MV mit Angabe der Traktandenliste erfolgt mindestens drei Wochen vor der MV. Anträge
der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der MV einzureichen.
Art. 8
Eine ausserordentliche MV findet statt:
- auf Beschluss der MV
- auf Beschluss des Vorstands
- auf Begehren mindestens eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden an den Vorstand.
Art. 9
Jedes Einzelmitglied verfügt über eine Stimme, Kollektivmitglieder über zwei Stimmen.
Art. 10
An der MV können nur Geschäfte beschlossen werden, die ordentlich angekündigt wurden.
Art. 11
Der MV stehen alle nicht ausdrücklich delegierten Befugnisse zu, insbesondere:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidiums, der Kassierin/des Kassiers, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle
- Genehmigung des Protokolls der letzten MV
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichts
- Décharge des Vorstands für die Geschäftsführung
- Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
- Beschluss über den Beitritt zu anderen Organisationen
- Genehmigung des Budgets
- Beschluss der Leitsätze
- Auflösung des Vereins
Art. 12
Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie
statutengemäss einberufen wurde.
Art. 13
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstim-mung erfolgt offen,
sofern die MV nicht geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Versammlungsleitung. Ausnahmen von dieser Regelung sind Beschlüsse über:
- Statutenänderungen
- Ausschlüsse von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins "Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen"
Für diese Beschlüsse ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich; die
Abstimmung erfolgt geheim, sofern nicht offene Abstimmung beschlossen wird.
Art. 14
Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidium und von der
protokollführenden Person unterschrieben wird. Das Protokoll liegt jeweils an der nächsten MV auf.
Es kann 14 Tage davor beim Präsidium angefordert werden.
Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, der Kassierin/dem Kassier und weiteren Mitgliedern.
Männer und Frauen sind möglichst paritätisch vertreten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Statuten und vertritt den Verein gegen aussen.
Er organisiert, überwacht und dokumentiert die Vereinstätigkeit.
Art. 17
Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Vorstands können wiedergewählt werden.
Rechnungswesen
Art. 18
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Art. 19
Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch Mitglieder- und GönnerInnenbeiträge, sowie durch
Erlös aus eigenen Aktivitäten. Der Mitgliederbeitrag wird an der Mitgliederversammlung festgesetzt
und der Beschluss über die Höhe jeweils als Anhang den Statuten beigefügt.
Art. 20
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
Kontrollstelle
Art. 21
Als Kontrollstelle für die Rechnungsführung amtieren zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen.
Art. 22
Die Kontrollstelle erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag zur Jahresrechnung.
Art. 23
Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
Auflösung
Art. 24
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins benötigt eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder
an der MV. Die Auflösungs-MV beschliesst, welcher Institution mit gleichartigem Zweck das Vereinsvermögen
übertragen werden soll.
Verabschiedet an der Gründungsversammlung vom 22. November 2000.
Ergänzt an der GV 2003.
Emmenbrücke, 22. November 2000
Die Tagespräsidentin
Der Protokollführer
Mitgliederbeiträge: (geändert an GV 2003)
Einzelmitglieder Fr. 20.--
Kollektivmitglieder Fr. 70.--