Stellungnahme zu Handen der Bundesbehörden zum Schallschutzkonzept Militärflugplatz Emmen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident
Sehr geehrte Herren Gemeinderäte
Wir bitten Sie höflich, nachfolgende Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und an die
zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen SFE zählte per Ende April 2001
210 Einzelmitglieder, 112 Familienmitglieder, 12 Kollektivmitglieder. Das bedeutet, dass
der SFE weit über 1'000 Personen vertritt. Mitglied im SFE ist seit kurzem auch die Gemeinde
Weggis. Der SFE ist überparteilich zusammengesetzt. Über seine Ziele informieren Sie die
Leitsätze in der Beilage.
Im Namen des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen nehmen wir zum
Schallschutzkonzept Militärflugplatz Emmen wie folgt Stellung:
Sich selber eine dreifache Privilegierung zusprechen !?
Obwohl man meinen könnte, die in der Umweltschutzgesetzgebung verankerten Belastungs-grenzwerte
(Planungswert, Immissionsgrenzwert und Alarmwert) seien für alle Lärmarten gleich
festgesetzt und auf die Lärmbetroffenen ausgerichtet, ist dem offenbar nicht so. Lärm
ist nicht gleich Lärm! Es kommt darauf an, wer ihn verursacht.
a) die
Pegelkorrektur
Im Anhang 8 der Lärmschutzverordnung (LSV) wird bei Militärflugplätzen eine Pegelkorrektur
K0 von -8dB festgelegt. Das bedeutet eine erste Privilegierung der militärischen Aktivitäten
gegenüber der zivilen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies nichts anderes, als dass der
Lärm von militärischen Jets erst 8dB über dem Lärm ziviler Flugzeuge die betreffenden
Bela-stungsgrenzwerte überschreitet (LSV, Anhang 8, Ziffer 33). Im Wissen darum, dass der
Lärm von Militärflugplätzen sich in der Regel auf die Wochentage und den
Tageszeitraum 8 bis 12 und 13.30 bis 17 Uhr beschränkt, scheint diese Akzeptanzkorrektur
grundsätzlich vertretbar zu sein. Ob dies allerdings mit sozio-psychologischen
Untersuchungen in der festgelegten Grössenordnung von -8 dB stichhaltig begründet werden
kann, ist eine andere Frage.
b) Fluglärm auf 12 statt auf 8 Stunden verteilt
Eine zweite Privilegierung für den militärischen Flugbetrieb wird dadurch geschaffen, dass
der Militärfluglärm rechnerisch über einen Beurteilungszeitraum von zwölf Stunden verteilt
wird (LSV, Anhang 8 Art. 32), obwohl die Flugbetriebszeiten in der Regel nicht mal 8
Stunden betragen. Durch diesen Rechnungstrick werden gleich nochmals fast 2 dB herausgeholt.
Insgesamt geniesst der Militärflugbetrieb also von vorneherein einen Bonus von insgesamt
10dB. 10dB mehr bedeuten eine Verzehnfachung der Schallenergie und subjektiv eine Verdoppelung
des empfundenen Lärms!
c) Gesuch
des BABLW um "Erleichterung" (d.h. Nichteinhaltung der
Grenzwerte)
Das Bundesamt für die Betriebe der Luftwaffe (BABLW) stellt beim Eidgenössischen Departement
für Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein Gesuch um eine zusätzliche, eine dritte
Privilegierung. Um selbst die rund 10dB höher festgelegten Grenzwerte nicht einhalten
zu müssen, wird eine Gesuch um Erleichterung gestellt. Das BABLW ist Teil des VBS und
damit eingebunden im ganzen VBS-Budget. Die Vollzugsbehörde entscheidet somit in einer
Frage von grosser Tragweite in eigener Sache und ist somit eindeutig befangen. Wird dem
Gesuch um Erleichterungen stattgegeben, wird das BABLW faktisch von der gesetzlichen
Pflicht der Lärmsanierung befreit. Es werden zwar Schallschutzmassnahmen an den bestehenden
Gebäuden getroffen, allerdings nur dort, wo der Alarmwert überschritten wird. Diejenigen,
die zwar übermässigem Lärm, d.h. einem über dem Immissionsgrenzwert liegenden Lärm ausgesetzt
sind, bei denen jedoch der Alarmwert unterschritten wird, gehen im Verfahren leer aus.
Kommt hinzu, dass dem so Betroffenen "Erleichterungen" eröffnet werden, die ihm gegenüber
alles andere als Erleichterungen sind, werden ihm doch im Baubewilligungsverfahren unter
Umständen erhebliche Lärm- und Schallschutzmassnahmen und dadurch resultierende, höhere
Baukosten aufgebrummt. Auch die Wert- und Mietzinsverluste durch die gesetzlich
festgestellten, übermässigen Immissionen werden nicht weiter entschädigt.
Hinzu kommt weiter, dass im Gebiet, wo der Immissionsgrenzwert überschritten wird, ohne dass
von Seiten des Militärs weitergehende Massnahmen getroffen werden müssten, neben Wohnhäusern
unter anderem auch das Schulhaus Rüeggisingen und die Heilpädagogische Schule (HPS) liegen. Im
problematischen Bereich, das heisst zwischen den Isophonen 55dB und 60dB liegt auch das
Alters- und Pflegeheim Herdschwand und das Schwimmbad Moos-hüsli, eine wichtige regionale
Freizeitanlage. Viele Besucherinnen und Besucher können aus finanziellen Gründen z.B. im
Sommer nicht in den Süden fliehen. Gegenüber den Betroffenen, die mit Lärmbelastungen zwischen
dem Planungswert und dem Immissionsgrenzwert zu rechnen haben, werden schliesslich die
daraus resultierenden Konsequenzen, nämlich das faktische Verbot für weitere Einzonungen,
nicht klar deklariert.
d) Grundlagen für Lärmkataster
Eine weitere Problematik liegt im dem Verfahren zu Grunde gelegten Lärmkataster. Gemäss den
Unterlagen könnte man davon ausgehen, der Lärmkataster beruhe auf den betrieblichen und
lärmtechnischen Verhältnissen des Jahres 2000. In Tat und Wahrheit finden heute auf dem
Flugplatz Emmen nur knapp die Hälfte der Flüge statt, die im Kataster berücksichtigt sind. Das
bedeutet im Positiven, dass die Lärmbelastung für die Bevölkerung effektiv niedriger ist,
als im Lärmbelastungskataster ausgewiesen und bei gleichbleibendem Flugverkehr die
Erleichterungen wohl gewährt werden können. Andererseits bedeutet es aber auch, dass die
Bevölkerung der dritten Privilegierung vor allem deshalb wenig Opposition entgegenbringt,
weil sie meint, dass mit dem Lärmkataster und dem Lärmschutzbericht die heutige Situation
abgebildet ist und die Einwohnerinnen und Einwohner sich nicht bewusst sind, dass mit den
vorliegenden Unterlagen mehr als doppelt so viele Flugbewegungen stattfinden könnten, ohne
dass weitere Schutzmassnahmen getroffen werden müssten. Es ist äusserst problema-tisch, die
Erleichterungen in der beantragten Form zu gewähren, ohne dass gegenüber der Bevölkerung klar
kommuniziert wird, wie die betreffende Belastung im Alltag dann tatsächlich aussehen würde.
e)
Künftige Anlageänderungen
Eine bestehende, sanierungspflichtige Anlage darf bekanntlich nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Erfolgt eine wesentliche Änderung - wovon bei ei-ner Verdoppelung der Flugbewegungen zweifelsfrei auszugehen ist - hat die gesamte Anlage den Immissionsgrenzwert einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so sind bei den betroffenen Ge-bäuden bereits ab überschrittenem Immissionsgrenzwert, nicht erst ab überschrittenem
Alarmwert Schallschutzfenster einzubauen.
Mit der Taktik des BABLW und VBS, dem Lärmbelastungskataster nicht die heutigen, effekti-ven Flugbewegungen, sondern eine fiktive Grösse mit gewaltigen Reserven zu Grunde zu le-gen und gleichzeitig die Erleichterung zu beantragen, werden das Vorsorgeprinzip sowie die umweltgesetzlichen Grundlagen bei Anlageänderungen klar unterlaufen.
Die Diskussionen um die zivile Nutzung des Militärflugplatzes Emmen haben zwei Punkte sehr
deutlich gemacht:
· Die absolut oberste Grenze der Belastung durch Fluglärm ist in der Gemeinde erreicht.
· Die Bevölkerung steht zur militärischen Nutzung in der heutigen Form und im heutigen Umfang.
Vor allem die Unterstützung für die militärische Fliegerei und das Vertrauen in die Betreiber
des Militärflugplatzes muss jetzt vom VBS durch eine entsprechende Rücksichtnahme und Fairness
im Vorgehen honoriert werden. Insbesondere würde von der Bevölkerung überhaupt nicht goutiert,
wenn kurz nach dem Inkrafttreten des Lärmschutzkonzepts der Flugbetrieb massiv ausgebaut würde,
zum Beispiel durch eine Verlagerung des militärischen Flugbetriebs von Dübendorf nach Emmen.
Aufgrund dieser Erläuterungen stellen wir folgende
Anträge:
1. Wir beantragen, die anbegehrten Erleichterungen nur auf der Grundlage der heutigen
betrieblichen und lärmtechnischen Verhältnisse zu gewähren. Gleichzeitig soll das BABLW dazu
verpflichtet werden, Schallschutzmassnahmen am Gebäude nicht erst ab überschrittenem
Alarmwert, sondern bereits ab überschrittenem Immissionsgrenzwert vorzunehmen.
2. Als Grundlage für das laufende Sanierungsverfahren dürfen nur die heutigen betrieblichen
Anlageverhältnisse (heutige Lärmbelastung ohne Reserven) verwendet werden. Wird diesem
Antrag nicht entsprochen, so sind bei den lärmtechnischen und lärmrechtlichen Beurteilungen
nicht die Bestimmungen der Sanierung, sondern auch jene von Anlageänderungen mit zu
berücksichtigen.
3. Die Sommerflugpausen sind im Verfahren mit zu berücksichtigen und beizubehalten.
4. Die Flüge ausserhalb der offiziellen Flugbetriebszeiten, vor allem nachts, sind weiterhin
restriktiv zu handhaben.
Mit Interesse sehen wir Ihrer Stellungsnahme entgegen.
Mit freundlichen Grüssen
Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen
Co-Präsidium